Verordnung zur Überwachung HBCD-haltiger Polystyrol-Abfälle ist in Kraft getreten

Am 1. August 2017 ist die Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) in Kraft getreten. 
Nach der von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Verordnung gelten Polystyrol-Dämmplatten mit dem Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD) nicht mehr als gefährlicher Abfall. 
Sie müssen jedoch getrennt gesammelt werden und dürfen bis zu ihrer endgültigen Verwertung nicht mit anderem Bauschutt vermischt werden. 
Eine gemeinsame Verbrennung in einer Müllverbrennungsanlage ist erlaubt. Über den Entsorgungsweg muss ein Nachweis geführt werden. 
Eigentümer erhalten diesen Nachweis vom jeweiligen Entsorger in Form einer Erklärung über den Verbleib der Abfälle.
 
Download:
» Bundesgesetzblatt 2017 Teil I Nr. 49_Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen und zur Änderung der AVV