Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen

Am 23.12.2020 trat das Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in Kraft.


Im Einzelnen gilt für die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser seit 23.12.2020 folgendes:

  • Maklerverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform
  • Wird der Makler sowohl von Käufer als auch von Verkäufer beauftragt, ist die Provision hälftig zu teilen
  • Hat nur eine Partei den Makler beauftragt, ist sie grundsätzlich verpflichtet, die Maklervergütung zu zahlen. Die Kosten können wirksam höchstens in Höhe von 50% auf die jeweils andere Partei übertragen werden
  • Die jeweils andere Partei muss erst dann zahlen, wenn die beauftragende Partei ihren Teil der Maklercourtage geleistet hat
  • Die Einschränkung auf Verbraucherverträge: Nur wenn Käufer der Immobilie ein Verbraucher ist, gelten die neuen Regelungen.