Änderungen im Schornsteinfegerhandwerksgesetz in Kraft getreten

Am 22. Juli 2017 ist das vom Bundestag verabschiedete Erste Gesetz zur Änderung des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes in Kraft getreten.

Am 22. Juli 2017 ist das vom Bundestag verabschiedete Erste Gesetz zur Änderung des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes in Kraft getreten. Das Schornsteinfegerwesen war zuletzt im Jahre 2008 umfassend novelliert worden. Mit der Neufassung sollen vor allem der Wettbewerb des Schornsteinfegerhandwerks mit anderen Gewerken verstärkt und die Anforderungen an die Neutralität der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verschärft werden. Wesentliche Änderungen zur bisherigen Fassung:

  1. Anzeigepflicht bei Eigentümerwechsel:
    Die von Haus & Grund kritisierte Pflicht zur Anzeige des Eigentumswechsels kommt nun in etwas abgeschwächter Form. Nicht mehr der bisherige Eigentümer hat die Informationen über den Eigentumswechsel dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister anzuzeigen, sondern der neue Eigentümer ist hierzu verpflichtet.
  2. Stärkung des Neutralitätsgrundsatzes
    In der Vergangenheit war vielfach kritisiert worden, dass Schornsteinfeger für Anlagen, die sie selbst direkt oder als Anteilseigner einer entsprechenden Gesellschaft einem Eigentümer verkauft hatten, Bescheinigungen über die immissionstechnische Unbedenklichkeit ausstellen durften. Diese Praxis soll durch eine neue Regelung beendet werden. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf keine Bescheinigungen nach § 16 Absatz 1 SchfHwG (Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen) mehr ausstellen, wenn die Anlagen durch ihn selbst oder seine Angehörigen (entsprechend der Definition des § 20 Absatz 5 Verwaltungs-verfahrensgesetz) verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen wurden. Dies gilt in gleicher Weise, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Vertreter in anderen Bezirken tätig wird (§ 18 Abs. 2 SchfHwG). Dadurch sollen Umgehungen der Neutralitätspflichten vermieden werden, die bisher in der Praxis auch durch die Gründung einer Gesellschaft erfolgten. Unwesentliche Beteiligungen an der verkaufenden bzw. einbauenden Gesellschaft sind von der Vorschrift jedoch nicht erfasst (z. B. der Besitz einer einzigen Aktie einer börsennotierten Aktiengesellschaft). Insbesondere Interessenskollisionen bei der baurechtlichen Abnahme neuer Anlagen sollen so ausgeschlossen werden. Mit einbezogen in das Neutralitätsgebot ist auch das Angebot von Energiespar-Contracting-Verträgen durch Schornsteinfeger.
  3. Duldungsverfügung auch gegen Mieter
    Adressat einer Duldungsverfügung (§ 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG) kann künftig neben dem Eigentümer einer Immobilie auch der Besitzer und damit auch ein Wohnungsmieter sein. Durch eine neue gesetzliche Klarstellung kann die zuständige Behörde damit direkt gegenüber dem Mieter eine Duldungsverfügung erlassen und die Feuerstättenschau auch gegen dessen Willen durchsetzen.
  4. Zeitintervalle für die Feuerstättenschau und weitere Regelungen
    Die Feuerstättenschau darf nun frühestens nach drei Jahren und nicht wie bisher im dritten Jahr nach der jeweils vorhergegangenen Feuerstättenschau durchgeführt werden. Sie soll künftig spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG).
    Der Feuerstättenbescheid und die Information über dabei entdeckte Mängel dürfen dem Eigentümer nun auch elektronisch zugehen.
    Das Gesetz enthält eine Klarstellung dahingehend, dass nur natürliche Personen das Amt des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausüben können.
    Es enthält auch eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Wirtschaft zur Regelung einer Mahngebühr und einer Gebühr für die Ersatzvornahme (§ 20 Abs. 4 SchfHwG). Hinsichtlich der Mahngebühren wird die durch den Wegfall des Schornsteinfegergesetzes entstandene Regelungslücke geschlossen. Auch soll die Verordnung die bereits im Gesetz vorgesehenen Gebühren der Ersatzvornahme (§ 26 Abs. 2 SchfHwG) näher regeln. Die Gebührenbelastung soll jedoch insgesamt nicht erhöht werden.

Ottmar H. Wernicke
Haus & Grund Württemberg – 
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