Mittwoch, 06.07.2011

BGH: Betriebskostenspiegel des Mieterbundes hat keine Aussagekraft


Mieter muss Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot hinreichend darlegen

Berlin, 6. Juli 2011. Wenn ein Mieter vermutet, der Vermieter hält sich bei der Betriebskostenabrechnung nicht an das Wirtschaftlichkeitsgebot, muss er dies hinreichend darlegen
und beweisen. Ein Hinweis auf den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes reicht dafür nicht. Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. VIII ZR 340/10) macht die
Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund aufmerksam. „Diese Entscheidung ist wegweisend und ausdrücklich zu begrüßen. Damit wird der Betriebskostenspiegel des Mieterbundes auf sein
wahres Maß gestutzt: er ist unbrauchbar“, kommentiert Haus & Grund-Jurist Kai Warnecke.

Im zu entscheidenden Fall beanstandete der Mieter die Höhe der auf ihn im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung entfallenden Müllgebühren unter Heranziehung des vom Deutschen
Mieterbund herausgegebenen „Betriebskostenspiegels für Deutschland“. Laut BGH genügt dieser Betriebskostenspiegel nicht den prozessualen Darlegungsanforderungen. Überregional auf
empirischer Basis ermittelte Betriebskostenzusammenstellungen kämen angesichts der je nach Region und Kommune unterschiedlichen Kostenstruktur keine Aussagekraft im Einzelfall zu. „Damit
bestätigt der BGH die Haltung von Haus & Grund. Die Pauschalierung von Betriebskosten unter Außerachtlassung technischer, objektbezogener, jahreszeitlicher sowie regionaler Besonderheiten ist
ohne Aussagekraft“, sagte Warnecke.

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Alexander Wiech
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